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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2008 - 6 A 10694/08.OVG   

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https://dejure.org/2008,10404
OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2008 - 6 A 10694/08.OVG (https://dejure.org/2008,10404)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.12.2008 - 6 A 10694/08.OVG (https://dejure.org/2008,10404)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 6 A 10694/08.OVG (https://dejure.org/2008,10404)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abhängigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer für einen Kinderpsychotherapeuten und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 2 S. 1 Heilberufsgesetz (HeilBG) vom Bestehen eines Approbationsbedürfnisses sowie von der Ausübung einer der ...

  • Judicialis

    GG Art. 72 Abs. 1; ; GG Art. 74 ... Abs. 1 Nr. 19; ; PsychThG § 1 Abs. 3 S. 1; ; SGB VIII § 27 Abs. 1; ; SGB VIII 27 Abs. 3; ; HeilBG § 1 Abs. 2 S. 1; ; HeilBG § 1 Abs. 2 S. 2; ; HeilBG § 107 Abs. 1; ; HeilBG § 107 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der freien Berufe; Kammermitgliedschaft: Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; berufliche Befähigung; Approbation; Berufsbild; Heilkunde; Psychotherapeutenkammer; Pflichtmitgliedschaft; Berufsausübung; Beratungstätigkeit; Sozialberatung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 C 9.93

    Berufsrecht - Apotheker: Zwangsmitgliedschaft eines in der Forschung tätigen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2008 - 6 A 10694/08
    Bei dieser Formulierung der Mitgliedsvoraussetzung genügt es nach der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 - NJW 1997, 814 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 23. August 2006 - 1 R 19/06 - AS 33, 293 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 - juris), dass es zwischen den das Berufsbild konstituierenden Merkmalen und der beruflichen Praxis einen lockeren, eventuell sogar nur peripheren Bezug gibt, während in Rheinland-Pfalz nur eine durch die bundesrechtlichen Elemente des Berufsbildes geprägte Berufspraxis mitgliedschaftsbegründend sein kann.

    Soweit die Beklagte im Anschluss an das angegriffene Urteil dieser Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilbG entgegenhält, dass nach der weit überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung den Heilberufsgesetzen ein weiter Begriff der Berufsausübung zugrunde liege, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass diese im verwaltungsgerichtlichen Urteil wiedergegebene Rechtsprechung zu abweichend formuliertem Landesrecht ergangen ist und der Gesetzgeber es grundsätzlich in der Hand hat, ob er die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer enger oder weiter fasst (so auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 - NJW 1997, 814 ff.).

  • VG Weimar, 19.12.2006 - 4 K 8/05

    Recht der Landesbeamten; Umfang der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, hier:

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2008 - 6 A 10694/08
    Wie dessen Begriffsinhalt zu verstehen sei, habe das Verwaltungsgericht Mainz in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 25. November 2005 - 4 K 8/05.MZ - überzeugend ausgeführt.

    1 Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogene Prozessakte 4 K 8/05.MZ lagen dem Senat vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • OVG Bremen, 29.11.2005 - 1 A 148/04

    Mitgliedsbeiträge der Psychotherapeutenkammer Bremen; Bemessung nach den

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2008 - 6 A 10694/08
    Bei dieser Formulierung der Mitgliedsvoraussetzung genügt es nach der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 - NJW 1997, 814 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 23. August 2006 - 1 R 19/06 - AS 33, 293 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 - juris), dass es zwischen den das Berufsbild konstituierenden Merkmalen und der beruflichen Praxis einen lockeren, eventuell sogar nur peripheren Bezug gibt, während in Rheinland-Pfalz nur eine durch die bundesrechtlichen Elemente des Berufsbildes geprägte Berufspraxis mitgliedschaftsbegründend sein kann.
  • OVG Saarland, 23.08.2006 - 1 R 19/06

    Pflichtmitgliedschaft einer psychologischen Psychotherapeutin zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2008 - 6 A 10694/08
    Bei dieser Formulierung der Mitgliedsvoraussetzung genügt es nach der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 - NJW 1997, 814 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 23. August 2006 - 1 R 19/06 - AS 33, 293 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 - juris), dass es zwischen den das Berufsbild konstituierenden Merkmalen und der beruflichen Praxis einen lockeren, eventuell sogar nur peripheren Bezug gibt, während in Rheinland-Pfalz nur eine durch die bundesrechtlichen Elemente des Berufsbildes geprägte Berufspraxis mitgliedschaftsbegründend sein kann.
  • VG Koblenz, 09.03.2018 - 5 K 1084/17

    In der EKG-Funktionsabteilung eines Krankenhauses arbeitende Krankenpflegerin ist

    Der Senat hat § 1 Abs. 2 S. 1 HeilBG in der Vergangenheit (Urteile vom 9. Dezember 2008 - 6 A 10694/08.OVG -, LKRZ 2009, 147 und juris; - 6 A 10726/08.OVG -, juris) allerdings dahingehend ausgelegt, Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer sei nicht nur das durch die Approbation verliehene Recht zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1 PsychThG), sondern darüber hinaus auch eine "befähigungsakzessorische Berufsausübung", verstanden als die Ausübung heilkundlicher Psychotherapie im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) - PsychThG - vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2012 - 6 A 11306/11

    Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer bei Tätigkeit in der

    Der Senat hat § 1 Abs. 2 S. 1 HeilBG in der Vergangenheit (Urteile vom 9. Dezember 2008 - 6 A 10694/08.OVG -, LKRZ 2009, 147 und juris; - 6 A 10726/08.OVG -, juris) allerdings dahingehend ausgelegt, Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer sei nicht nur das durch die Approbation verliehene Recht zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1 PsychThG), sondern darüber hinaus auch eine "befähigungsakzessorische Berufsausübung", verstanden als die Ausübung heilkundlicher Psychotherapie im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) - PsychThG - vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).

    a) In den Urteilen vom 9. Dezember 2008 (a.a.O.) wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber aus Kompetenzgründen lediglich insoweit an die Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes gebunden ist, als es um die Berufszulassung geht.

    Ein solcher ist - entgegen der in den Urteilen vom 9. Dezember 2008 (a.a.O.) vertretenen Auffassung - auch nicht in der amtlichen Begründung zur Ergänzung des § 4 HeilBG um eine neue Ziff. 3 ("für die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz") zu sehen.

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